|
STREIK: DIE RECHTE DER KUNDEN, WENN AM FLUGHAFEN NICHTS MEHR GEHT Rechte der Passagiere
(Verraucherzentrale Brandenburg e.V. 22.02.2010)
Wird am Flughafen gestreikt, herrschen meist chaotische Zustände. Gestrichene Flüge, Verspätungen und Flugumleitungen legen manchmal den kompletten Flugverkehr lahm. Fluggäste sind dann oft auf sich selbst gestellt und ratlos. Welche Rechte sie bei gekürzter Urlaubszeit geltend machen können, hängt u.a. davon ab, wer streikt, und ob der Flug deshalb annulliert wird oder die Maschine lediglich verspätet abhebt.
Annullierung
Ansprüche gegen die Fluggesellschaft Wird am Flughafen vorübergehend die Arbeit niedergelegt und der Flug deswegen gestrichen, muss die Airline nach der EU-Richtlinie für Fluggastrechte den Kunden per Ersatzflug zum Ziel befördern. Frustrierte Fluggäste, denen aufgrund des langen Wartens auf einen Ersatzflug die Lust am Verreisen vergangen ist, dürfen bei der Annullierung ihres Fluges vom Luftbeförderungsvertrag zurücktreten und sich den Flugpreis erstatten lassen. Zudem haben sie Anspruch auf kostenlose Betreuung. So hat die Airline auf Wunsch des Kunden für Mahlzeiten, Erfrischungen, zwei Telefongespräche, Telexe, Faxe oder E-Mails sowie für notwendige Hotelübernachtungen inklusive Transfer zu sorgen. Schadenersatz oder Ausgleichszahlungen braucht die Fluggesellschaft nach bislang überwiegender Ansicht nicht zu leisten - auch nicht bei einem unternehmensinternen Streik.
Ansprüche gegen den Reiseveranstalter Ist der Flug Teil einer Pauschalreise, darf der Urlauber auch vom Reiseveranstalter einen Ersatzflug verlangen. Allerdings muss man dem Veranstalter in der Regel vorher eine angemessene Frist (einige Stunden) setzen, um einen solchen Transport zu organisieren. Geschieht nichts oder wird der Ersatzflug grundlos verweigert, kann der Reisewillige den Transfer in die eigene Hand nehmen und zum Beispiel einen Flug von einem benachbarten Flughafen samt Taxifahrt buchen - auf Kosten des Veranstalters. Im Rahmen einer Pauschalreise ist der Veranstalter auch dann zu Schadenersatzzahlungen verpflichtet, wenn das Personal von Fluggesellschaften streikt. Lediglich der Streik Dritter, zum Beispiel der Fluglotsen, vermag den Reiseveranstalter zu entlasten.
Verspätung
Ansprüche gegen die Fluggesellschaft Nach der europäischen Fluggastrechte-Verordnung stehen Verbrauchern auch schon bei kürzeren Verspätungen Rechte zu. Bei Abflugsverzögerungen von zwei Stunden (Kurzstrecken bis 1500 km), drei (Mittelstrecken bis 3500 km) bzw. vier Stunden (Langstrecken) wird auf Wunsch für das leibliche und kommunikative Wohl des Fluggastes gesorgt (Betreuungsleistungen). Wer die Reise nicht mehr antreten will, kann bei einer mindestens fünfstündigen Flugverspätung darauf pochen, das Geld dafür zurück zu bekommen.
Ansprüche gegen den Reiseveranstalter Ist das gebuchte Flugzeug wegen des Streikes bis zu vier Stunden verspätet, gilt das nach bisheriger Rechtsprechung zum Pauschalreiserecht als bloße Unannehmlichkeit. Erst wenn der Flieger mehr als vier Stunden später abhebt als geplant, kann - je nach Flugstrecke - ein Reisemangel vorliegen. Fluggäste können dann einen alternativen Transport im angemessenen Rahmen selbst organisieren und dem Veranstalter in Rechnung stellen, wenn dieser (in der Regel nach Fristsetzung) keinen möglichen Ersatzflug bereitstellt.
Urlauber, die nicht selbst tätig werden möchten, haben immer noch die Möglichkeit, nach ihrer Rückkehr den Reisepreis zu mindern. Wer erheblich verspätet in die Ferien startet, kann fünf Prozent des Tagesreisepreises für jede weitere Verspätungsstunde vom Veranstalter zurückverlangen. Wird dem Fluggast allerdings vor Reiseantritt mitgeteilt, dass z.B. der Hinflug von morgens auf abends verlegt wird, ist für den verlorenen Anreisetag kein Preisnachlass möglich, es sei denn, die Nachtruhe ist beeinträchtigt. Zwar dürfte sich das bisherige Richterrecht künftig an das neue EU-Recht zu Gunsten der Reisenden anpassen, auf einen Rechtsstreit sollte man sich wegen des hohen Kostenrisikos aber nicht einlassen.
Nach der europäischen Fluggastrechte-Verordnung stehen Verbrauchern auch schon bei kürzeren Verspätungen Rechte zu. Bei Abflugsverzögerungen von zwei Stunden (Kurzstrecken bis 1500 km), drei (Mittelstrecken bis 3500 km) bzw. vier Stunden (Langstrecken) wird auf Wunsch für das leibliche und kommunikative Wohl des Fluggastes gesorgt (Betreuungsleistungen). Wer die Reise nicht mehr antreten will, kann bei einer mindestens fünfstündigen Flugverspätung darauf pochen, sein Geld dafür zurück zu bekommen.
Wenn nicht unternehmensangehörige Personen, beispielsweise Fluglotsen, ihre Arbeit niederlegen oder es sich um einen Generalstreik handelt, liegt höhere Gewalt vor. Vermutlich wird jedoch nur schwer herauszufinden sein, ob nun gerade ein Streik der Fluggesellschaft oder der Fluglotsen den Flug verhindert hat. Genervte Urlauber, die wegen des Arbeitskampfes lieber wieder nach Hause möchten, können den Reisevertrag wegen höherer Gewalt kündigen, wenn die Reise durch den Streik erheblich beeinträchtigt wird. Der Reiseveranstalter muss dann den bereits gezahlten Reisepreis erstatten. Wird beispielsweise die zehntägige Reise auf die Kanaren lediglich um einen Tag verschoben, ist die Beeinträchtigung eher gering und eine solche Kündigung nicht möglich. Den Reisepreis mindern kann man dann trotzdem. Bei Kurzreisen oder einem länger andauernden Streik kommt eine Kündigung wegen höherer Gewalt eher in Betracht.
Quelle: Verraucherzentrale Brandenburg e.V.
Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung wiedergibt.
2 Kommentare zu diesem Artikel vorhanden:| Klaus Marten (weltzeituhr.de) | @Engel 71 Rechtsauskünfte kann ich leider nicht erteilen. Wenden Sie sich doch bitte an die Quelle des Artikels Verbraucherzentrale Brandenburg e.V.. Da gibt es auch einen Punkt "E-Mail-Beratung" oder per Telefon Auskunft.
| | Sonnabend, der 25. Juni 2011 um 17:33 Uhr (UTC) |
| Engel 71 | | Was passiert.wenn z.Z. Den Aktuellen Anlässen in Griechenland gestreikt wird. Und meine Tochter 6 Jahre alt , am nächsten Dienstag (da wo der Streik angesetzt ist) mit sehr eheblicher Verspätung ,gar, garnicht am selbigen Tag zurück nach Deutschland fliegen kann?? Der Rückflug ist ja bezahlt ,kommt sie dann einfach in den nächsten Flieger (Air Berlin) der dann nach dem Streik landet ohne zuzahlung ? Sie darf ja nicht ohne Aufsicht sein ,weil sie ja mit Flugbegleiter gebucht worden ist. Aber es gibt ja dann kein Flugbegleiter weil ja die Air Berlin nicht landet in Thessaloniki. Wer passt auf mein Kind auf? Darf mein Vatger so lange bei ihr bleiben? | | Sonnabend, der 25. Juni 2011 um 16:44 Uhr (UTC) |
Eigenen Kommentar zu diesem Artikel eingeben
Druck version
Weitere Infos zum Thema RECHT & VERSICHERUNG:
- Andere Länder - andere Verkehrsregeln
- Promillegrenzen für Radfahrer im Ausland
- Punktereform endlich auf den Weg bringen
- Höhere Bußgelder für Radfahrer ab 1. April
- Saisonstart für Saisonkennzeichen
- Verkehrssünden im Ausland – Höhere Bußgelder in Italien
- ADAC: EU-Kommission weiterhin auf dem *Holzweg*
- Bei Nebel und Schnee Abblend- statt Tagfahrlicht
- Punktereform kommt
- Alte Führerscheine bis 2033 gültig
- Frankreich - Motorradfahrer müssen reflektieren
- Keine Fristenverkürzung bei der Hauptuntersuchung
- Weniger Punkte, höhere Bußgelder, mehr Verkehrssicherheit
- Kostenloser weltweiter Schutz fällt ab Januar weg
- Schaden durch Schlaglöcher wird ersetzt
- Führerschein für Sportboote jetzt erst ab 15 PS nötig
- EU-Parlament stimmt über Motorrad-ABS ab
- Löschung der Punkte bei Reform richtig
- Winterreifen-Pflicht in Europa
- Hände weg vom Fahrradlenker
- ADAC: Blackbox im Auto ist unverhältnismäßig und teuer
- Streik der Flugbegleiter
- Paralympics 2012: Mobil auf Reisen gehen!
- Verkehrsrecht im Ausland
- Kakerlaken im Zimmer sind kein Mangel
- Alkoholtester-Pflicht in Frankreich
- Problemfrei durch den Sommer
- Europäischer Unfallbericht
- Licht- und Warnwestenpflicht in Europa
- Holland macht Ernst
- Was tun bei Mängeln, Verspätung oder verlorenem Koffer?
- Temporegeln in Europa
- Ab 26. Juni brauchen Kinder im Ausland eigenen Pass
- Reisesouvenirs - Verbotene Mitbringsel können teuer werden
- Alkoholtester in Frankreich ab 1. Juli Pflicht
- Ausfahren auf der Standspur und Skaten auf dem Radweg
- Urteil zu Vorauszahlungen bei Urlaubsreisen
- Alkoholtester in Frankreich
- Das kosten Verkehrssünden im Ausland
- Rechtlicher Reiseführer für deutsche Verbraucher in Polen
- Punktereform in Flensburg

- Punktereform in Flensburg
- Beim Handel Geld gegen Punkte droht Gefängnis
- Rettungsgasse rettet Leben
- ABS-Pflicht für Motorräder
- Impfvorschriften für Hunde und Katzen
- Blitzer-Warner teurer als Knöllchen
- Gefahr durch Gaffer
- Bei Annullierung muss das Ticket voll erstattet werden
- Wenn Reißverschluss und Bushaltestelle Probleme machen
- Kein Geld zurück bei Affenbiss
- Zu schnell im Urlaub
- Urteil: Gehweg für erwachsene Radfahrer tabu
- Urteil: Parken auf Radwegen kann teuer werden
- Zettel am Scheibenwischer reicht nicht aus
- Hilfe für Reisende bei Schnee, Hitze und Vulkanasche
- Kein Fahrverbot bei Existenzgefährdung
- Bei Alkohol am Steuer drohen Haft und Enteignung
- Wer in ein Schlagloch fährt zahlt oft die Zeche selbst
- Griechenland - Rauchen im Auto verboten
- Teilkaskoversicherung zahlt nicht immer
- Keine unlauteren Tricks bei der Inzahlungnahme
- Fußball trifft Motorrad
- In Deutschland für *Verkehrssünden* in Polen zahlen
- Reiseveranstalter haftet für verpassten Flug wegen Zugverspätung
- Rollende Theken gehören nicht auf die Straße
- Auslandsknöllchen kommen jetzt nach Hause
- Alkohol im Straßenverkehr
- ADAC rät: Vertragen statt klagen
- Wilde Werbung mit Visitenkarten an Autos verboten
- Reisemängel richtig reklamieren
- Mitschneiden ohne Erlaubnis verboten
- Urteil Kfz-Haftpflichtversicherung
- Unfall im Ausland
- Blinde Passagiere in Griechenland, falsche Fremdenführer in Rom
- Bundesverfassungsgericht zu Blitzerfotos
- Wer übermüdet Auto fährt, gefährdet Leben
- Die Vulkanaschewolke und ihre Folgen
- Pass und Personalausweis im Urlaub
- Richtige Versicherung ist das A und O für ungetrübte Erholung
- ADAC gibt Rechtstipps zu Haftung und Finanzierung
- Geld zurück wenn die Vulkanwolke kommt

- Wer zahlt, wenn die Urlaubsfalle zuschnappt
- Festnetztelefon im Auto: Kein Empfang, aber auch keine Strafe
- Lichtpflicht im Ausland
- Wer zahlt, wenn der neue Alte streikt
- Händler darf Serienfehler nicht verheimlichen
- Wer zahlt für Sturmschäden?
- Hohe *Dunkelziffer* beim Blinken
- Alte Reifen können nicht neu sein
- ADAC: Mietautos brauchen Winterreifen
- *Stinkefinger* kann bis zu 4 000 Euro kosten
- Fluggastrechte deutlich gestärkt
- Urteil: Geringeres Schmerzensgeld ohne Schutzkleidung
- Geisterfahrer per Gesetz
- Mit dem Motorrad ins Ausland
- Werkstatt haftet für fehlerhafte Eintragungen im Serviceheft
- Wer zahlt, wenn der Dieb mit Schlüssel wegfährt
- Auf vier Pfoten über die Grenze
- Finger weg von vermeintlich harmlosen Souvenirs
- Folgenschwerer Sprung in den Hotelpool
- Die sieben teuersten Fehler von Autofahrern nach einem Unfall
- Keine Chance für Führerscheintouristen
- USA - 72 Stunden vor Reiseantritt ist Anmeldung nötig
- *Blaulichtsteuer* in Österreich
- Grüne Versicherungskarte
- Neue Verkehrssanktionen in Spanien
- Fahren unter Alkoholeinfluss
- Lichtpflicht in Europa
- Wartepflicht beim Ausfahren aus verkehrsberuhigtem Bereich
- Rücktritt vom Kaufvertrag bei falscher Angabe der Kilometerzahl
- Blinkmuffel gefährden sich und andere
- Alkohol im Straßenverkehr
- Trunkenheit am Ruder
- Freie Bahn nur mit Blaulicht und Sirene
- Unfall im Ausland - was tun?
- Null Promille auch für Radfahrer
Weitere Infos bei der Weltzeituhr zum Thema Reise
|